Wie bei allen anderen Versicherungsarten hat der Versicherungsnehmer selbstverständlich auch bei den Kfz-Versicherungen mehrere Möglichkeiten, seine bestehende Autoversicherung zu kündigen. Dazu stehen ihm mit der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschiedliche Optionen zur Verfügung, die je nach Situation Anwendung finden. Ist die Kündigung aufgrund eines Gesellschaftswechsels angestrebt, sollten unbedingt die Konditionen beider Versicherer vor der Kündigung miteinander verglichen werden.
Ordentliche Kündigung
Vielen Verbrauchern ist es bereits aufgefallen. Besonders zum Jahresende hin mehren sich die Werbespots in den Medien, wo Versicherer zum Wechsel zu einer eventuell günstigeren Versicherungsgesellschaft aufrufen. Das hängt damit zusammen, dass im Gegensatz zu anderen Versicherungsformen bei den meisten Kfz-Versicherungen das Versicherungsjahr unabhängig vom Datum des Versicherungsabschlusses dem Kalenderjahr entspricht – die Autoversicherung also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres läuft. Dabei sind Kündigungsfristen gesetzlich geregelt. Diese muss 30 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen, also im November. Allerdings gibt es wenige Gesellschaften, die das Versicherungsjahr nicht parallel zum Kalenderjahr legen, sondern wo das Versicherungsjahr mit dem Tag vom Versicherungsabschluss beginnt. Diese Informationen können den Versicherungsunterlagen entnommen werden.
Außerordentliche Kündigung
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Diese Option steht zur Verfügung, wenn der Versicherer die Versicherungsprämie, also den zu entrichtenden Beitrag erhöht. Ein weiterer Grund für eine außerordentliche Kündigung kommt nach einem Unfall zur Geltung. Das Fahrzeug vorübergehend stillzulegen, um dann mit einem neuen Versicherer zu starten, funktioniert nicht, da bei einer vorübergehenden Stilllegung der Kfz-Versicherungsvertrag nur ruht. Wird ein Fahrzeug jedoch verkauft, kann mit dem nächsten Auto die Haftpflichtversicherung wieder frei gewählt werden. Nur sollte die Fahrzeugveräußerung der Gesellschaft in schriftlicher Form zusammen mit einer Kopie des Kaufvertrages angezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.